01.11.2009 Gerichtliches Mahnverfahren – Eigentümergemeinschaften korrekt bezeichnen
Der Mahnbescheidsantrag muss zwingend die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten enthalten.
Gerade für Wohnungseigentümergemeinschaften wirft dies in der Praxis immer wieder Probleme auf.
Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz, gemä&suml; § 10 Abs. 6 WoEigG (WEG) kann die Eigentümergemeinschaft nun im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte und Pflichten erwerben und auch eingehen.
Die Eigentümergemeinschaft ist Inhaberin der erworbenen Rechte und Pflichten, die als Gemeinschaft gesetzlich begründet wurden.
Die Gemeinschaftsbezogenen Rechte der Eigentümer und Rechte und Pflichten der Eigentümer nimmt die Eigentümergemeinschaft wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer.
Wichtig ist, dass die Gemeinschaft die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" führt.
Ebenso kann die Gemeinschaft vor Gericht klagen und verklagt werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch den Verwalter berechtigt, welcher im Namen aller Eigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und au&suml;ergerichtlich geltend machen kann.
Hierzu muss er durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit von den Wohnungseigentümern ermächtigt worden seien.
Fehlt ein Verwalter, so wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch alle Eigentümer der Gemeinschaft vertreten, gemä&suml; § 27 Abs. 3 WEG.
Der Gläubiger muss deshalb in der Praxis prüfen, in welcher Form die Eigentümergemeinschaft vertreten wird.
Eine Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft ohne namentliche Angabe ihres Vertretungsorgans ist weder zulässig, noch sinnvoll.
Das Urteil des BGH vom 29.06.1993 stellt fest, dass bei juristischen Personen auf die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters verzichtet werden kann.
Der BGH verlangt zum einen die Bezeichnung der Organstellung, beispielhaft: Verwalter oder Eigentümer, zum anderen weist der BGH (X ZR 6/93)nachdrücklich darauf hin, dass die Bezeichnung nur fehlen darf, wenn die M&oml;glichkeit der Zustellung an die Partei nicht eingeschränkt wird.
Die entsprechend erforderlichen Daten sind bekannt, wenn die Eigentümergemeinschaft Antragsteller ist.
Im gegensätzlichen Fall, wenn die Eigentümereigenschaft Antragsgegnerin ist, ergeben sich die notwendigen Informationen zu den Eigentümern in der Regel aus dem Grundbuch.
Checkliste für die genaue Bezeichnung einer Eigentümergemeinschaft:
- Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch eine natürliche Person als Verwalter
- Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch eine juristische Person als Verwalter
- Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch die Eigentümer (ein oder mehrere
Bevollmächtigte oder alle Eigentümer) als Verwalter
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