13.01.2010 Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 81/08 –
Der Bundesgerichtshof hat erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preserhöhungen stattgeben, wegen ungemessener Benachteiligung durch verwendete Preisanpassungsklauseln.
Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausauslegung. Die von dem Gasversorger vorformulierten Bdingungen für das Sonderabkommen lauteten auszugsweise wie folgt:
"Die Stadtwerke behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit einer 2-wöchiger First auf das Ende der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den allgemeinen Tarifen verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend."
Der Gasversorger erhöhte die Arbeitspreise zum 01.10.2004, 01.04.2005, 01.10.2005, 01.01.2006 und zum 01.10.2006. Der BGH hat entschieden, dass Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklausel in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein rechter Gasversorger zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Diese begründen eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben für die Verbraucher. Den Unternehmen ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
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