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Rechtsinfos

11.11.2009 Kosten der Öltankreinigung als Betriebskosten Abgrenzung zur Instandhaltung der Heizungsanlage


Bei wiederkehrenden Kosten für die Reinigung des Öltanks der Heizungsanlage handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten.

Demnach sind Betriebskosten die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, wozu auch die genannten Kosten der Reinigung der Anlage gehören.

Der Brennstofftank einer Ölheizungsanlage ist integraler Bestandteil und kann deshalb ohne ihn nicht betrieben werden.

Die Reinigung einer Ölheizungsanlage umfasst daher auch die Reinigung des Öltanks. Diese Reinigung ist von Zeit zu Zeit erforderlich, um Ablagerungen zu entfernen und um damit einen Ausfall der Heizung zu verhindern.

Die wiederkehrenden Kosten einer solchen Öltankreinigung gehören daher zu den umlagefähigen Betriebskosten, denn dabei handelt es sich nicht um Instandhaltungskosten, die nicht als Betriebskosten umlagefähig sind. Die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht und betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie.

Regelmäßig durchzuführende Maßnahmen, etwa die Reinigung einer Ölheizungsanlage gehören daher nicht zur Instandhaltung. Die Reinigung des Öltanks dient nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Die ordnungsgemäße Funktion der Heizungsanlage wird durch die Tankreinigung gesichert. Eine Verschlammung des Tanks und der Zuleitungsrohre wird verhindert.

Die Kosten für eine solche Öltankreinigung können daher im vollen Umfang in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden.

Ansprechpartner für Fragen in Mietsachen ist Rechtsanwalt Benjamin Prötzel


Dr. Schmid Rechtsanwälte
Marktplatz 20
89257 Illertissen
b.proetzel@on-anwalt.de

 
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