21.10.2009 Tariflicher Mindestlohn für Leiharbeitnehmer
Ein eingesetzter Leiharbeitnehmer, der beim Entleiher als Maler arbeitet, hat nur dann Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fällt.
Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf den tariflichen Mindestlohn ist nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.10.2009 – 5 AZR 951/08) davon abhängig, ob der Betrieb, in welchem er arbeitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages im Maler- und Lackiererhandwerk angehört.
|